Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/119#abs-1 (1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/119#abs-2 (2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/119#abs-3 (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/119#abs-4 (4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/119#abs-5 (5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/119#abs-6 (6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/119#abs-7 (7) (weggefallen)
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 119 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 18/21 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 – L 11 R 190/12Zitiert von 3
- LSG NRW, 15.12.2022 – L 7 AS 378/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 27.04.2021 – L 2 R 188/20Zitiert von 2
- SG Berlin, 15.05.2019 – S 11 R 198/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 – L 22 R 1071/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 14/22 R(Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB 10 bei einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Heranziehung auch von etwaigen anderen Altersrentenarten als Vergleichsmaßstab)Zitiert von 2
- BSG, 18.04.2024 – B 5 R 10/22 RAnpassung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach rechtskräftiger Abänderung eines Versorgungsausgleichs - Tod der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten PersonZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 – L 10 R 230/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 208 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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07.05.2002 Ausfertigung
§ 119 Abs. 7 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I 1529 828)
BGBl. 2002 I S. 1529
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